Impressum

DASHOLTHAUS GmbH
crossmedia agentur
Im Eichels 10
69469 Weinheim

Tel.: 06201-87781-00
Fax: 06201-87781-01

E-Mail info@dasholthaus.de
URL: www.dasholthaus.de

Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand ist
Weinheim a.d. Bergstraße

Geschäftsführer: Jens O. Holthaus

HRB Amtsgericht Mannheim 712402
Ust.-Id: DE278055224

Programmierung und Umsetzung: WordPress Freelancer Sven Hörig

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
dasHolthaus GmbH | Im Eichels 10 | D-69469 Weinheim an der Bergstraße

§ 1 Geltungsbereich
Die Firma dasHolthaus GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen,
sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen dasHolthaus GmbH und dem
Kunden getroffen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, sie werden von dasHolthaus GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung
von Leistungen durch dasHolthaus GmbH bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden.

§ 2 Vertragsschluss
Die in E-Mails, Prospekten, Preislisten, Informationsschreiben und sonstigen Druckschriften sowie
mündlich oder fernmündlich genannten Preise von dasHolthaus GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
dasHolthaus GmbH gibt nach Aufforderung des Kunden ein Angebot ab. Der Vertrag kommt
mittels Bestellung des Kunden und Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung von dasHolthaus
GmbH beim Kunden zustande. Änderungen und/oder Ergänzungen oder die verspätete Annahme des
Vertragsangebotes sowie Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten als neues Angebot des Kunden. In diesen Fällen kommt der Vertrag durch eine entsprechende
erneute Auftragsbestätigung durch dasHolthaus GmbH zustande. Als Datum des Vertragsschlusses gilt
der Tag, an dem die Bestellung des Kunden bei dasHolthaus GmbH eingegangen ist.

§ 3 Preise und Zahlung
Die Art und Höhe der Vergütung sind jeweils auftragsbezogen festzulegen. Je nach Vereinbarung werden
die erbrachten Leistungen nach Aufwand oder zu einem Festpreis, gegebenenfalls mit zusätzlichen Leistungen
nach Aufwand, vergütet. dasHolthaus GmbH erstellt bei einer Vergütung nach Aufwand, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, monatlich nachträglich eine entsprechende prüffähige Honorarabrechnung,
die vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigt und damit fällig wird. Grundlage ist die
Dokumentation durch dasHolthaus GmbH auf entsprechenden Berichten, welche vom Kunden wöchentlich
gegenzuzeichnen sind. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten für dasHolthaus GmbH werden wie
Arbeitszeiten vergütet. Die Rechnung gilt auch als genehmigt und wird damit fällig, wenn der Kunde
nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt Einwände gegen die Honorarrechnung geltend macht.
Ein Festpreis wird, soweit keine abrechnungsfähigen Teilleistungen oder Vorauszahlungen vereinbart
sind, nach vollständiger Erbringung der Leistung fällig. Voraussetzung ist der Erhalt einer prüffähigen
Rechnung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt dasHolthaus GmbH zuzüglich zu der vereinbarten
Vergütung die entstandenen Reisekosten in Rechnung. Reisekosten sind die Aufwendungen
für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung, soweit dieser mit dem Sitz von dasHolthaus
GmbH nicht identisch ist. Als Sitz von dasHolthaus GmbH gilt Weinheim bis zu einem Umkreis von 50
km. Darunter fallen auch Fahrt-, Übernachtungskosten sowie sonstige Reisenebenkosten. Sonstige
Nebenkosten, die weder Material- noch Reisekosten sind, werden ausschließlich aufgrund besonderer
Vereinbarung vergütet. Sämtliche Kosten und Entgelte verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, gerät er in
Verzug. Nach Ablauf der Frist ist dasHolthaus GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§
288 BGB) über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. dasHolthaus GmbH behält sich
die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

§ 4 Termine
Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform
genügt ein Fax oder E-Mail. Verbindliche Liefertermine oder – fristen müssen ausdrücklich als verbindlich
vereinbart werden. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der eigenen rechtzeitigen
Selbstbelieferung von dasHolthaus GmbH. Ist die Leistungsverzögerung auf Lieferanten oder
sonstige Dritte zurückzuführen, denen sich dasHolthaus GmbH zur Leistungserfüllung bedient, wird
dasHolthaus GmbH den Kunden unverzüglich von der Verzögerung in Kenntnis setzen. Die Lieferzeit
verlängert sich entsprechend um die Zeit, die der Kunde der Erfüllung von im Einzelfall vereinbarten
Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Request)
Sofern der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit von dasHolthaus
GmbH verlangt, ist er verpflichtet, diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. dasHolthaus GmbH
prüft das Änderungsverlangen und wird den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist über die Realisierbarkeit
informieren. Der Überprüfungsaufwand kann von dasHolthaus GmbH berechnet werden.
Hält dasHolthaus GmbH das Änderungsverlangen grundsätzlich für realisierbar und zumutbar, wird dem
Kunden ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen
auf die Vergütung unterbreitet. Der Kunde wird das Realisierungsangebot innerhalb der Angebotsfrist
annehmen oder ablehnen. Eine vereinbarte Leistungsänderung wird schriftlich vereinbart.
Nimmt der Kunde das Änderungsangebot von dasHolthaus GmbH nicht an, verbleibt es bei den ursprünglich
vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Die Leistungszeiträume verlängern
sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens
die Arbeiten unterbrochen wurden. dasHolthaus GmbH kann für die Dauer der Arbeitsunterbrechung
die vereinbarte Vergütung verlangen: Änderungsverlangen oder Korrekturwünsche des
Kunden nach Leistungserbringung oder Abnahme, sofern diese vereinbart wurde, werden von dasHolthaus
GmbH nach Aufwand berechnet. dasHolthaus GmbH legt hierfür einen pauschalen Stundensatz von
90 Euro (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) je angefangener Stunde zugrunde, Abweichungen können
auftragsbezogen vereinbart werden.

§ 6 Abnahme
Hat dasHolthaus GmbH unter diesem Vertrag Leistungen zu erbringen, die einer Abnahme unterzogen
werden können, findet ein Abnahmeverfahren nur statt, wenn Art, Umfang und Dauer gesondert schriftlich
vereinbart werden.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird dasHolthaus GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bestmöglich unterstützen.
Beide Parteien benennen jeweils einen Ansprechpartner, der die zur Durchführung dieses
Vertrags erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen
kann. Der Kunde wird alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen
vollständig und richtig zur Verfügung stellen. Ist Gegenstand der Beauftragung die Erstellung eines
Werbeauftritts im Internet, ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen Daten rechtzeitig und in der für
den Werbeauftritt geeigneten Form dasHolthaus GmbH zur Verfügung zu stellen. Erforderliche weitere
Mitwirkungspflichten des Kunden können auftragsbezogen vereinbart werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zu der vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält
sich dasHolthaus GmbH das Eigentum an den erbrachten Lieferungen und Leistungen vor. Kommt der
Kunde in Zahlungsverzug, kann dasHolthaus GmbH – unbeschadet sonstiger Rechte – vom Vertrag zurücktreten
und die erbrachte Leistung herausverlangen. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Eigentum von
dasHolthaus GmbH befindliche Sachen zu verpfänden oder zu übereignen. Der Kunde verpflichtet sich,
einen Zugriff Dritter, etwa im Fall der Pfändung, sowie sonstige Beschädigungen oder die Vernichtung
unverzüglich dasHolthaus GmbH mitzuteilen.

§ 9 Nutzungsrechte
Rechtsinhaber der vertragsgegenständlichen Leistungen ist dasHolthaus GmbH. Alle Entwürfe, insbesondere
Layouts, Darstellungen in Bild und Text; Skizzen oder Modelle sowie das erstellte Werk sowie die
erbrachte Dienstleistung von dasHolthaus GmbH sind urheberrechtlich geschützt. Für die Arbeit verwendete
Vorschläge der Kunden begründen kein Miturheberrecht des Kunden. Die Kunden sind verpflichtet,
alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert zu übernehmen.
Der Kunde erhält mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich unbegrenzte,
unwiderrufliche sowie nicht ausschließliche und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
dasHolthaus GmbH auf Dritte übertragbare Recht auf Nutzung des im Rahmen der Einzelvereinbarung
erbrachten und verkörperten Arbeitsergebnisses. Abweichungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung. dasHolthaus GmbH behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen zu Präsentationszwecken
zu verwenden und als Referenz zu Werbezwecken zu nutzen.

§ 10 Geheimhaltungspflicht
Der Kunde stellt sicher, dass dasHolthaus GmbH alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden
Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung
erforderlich ist, bekannt gegeben werden. dasHolthaus GmbH und der Kunde verpflichten sich, die Informationen,
die sie aufgrund dieser Vereinbarung – sei es direkt oder indirekt oder durch die Arbeitsergebnisse
– erhalten, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen, solange nichts anderes
zwischen dasHolthaus GmbH und dem Kunden vereinbart ist.
Vorstehende Verpflichtung findet keine Anwendung auf solche Informationen, die
1. bereits ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren;
2. unabhängig entwickelt wurden;
3. der Empfänger der Information von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat;
4. bei Informationsempfang öffentlich zugänglich sind oder anschließend ohne Verschulden des Informationsempfängers
öffentlich zugänglich werden.
Durch im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellte Informationen werden keine Lizenzen
für gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Patente) und keine Nutzungs- und Verwertungsrechte für
urheberrechtlich geschützte Informationen erteilt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
dasHolthaus GmbH speichert und nutzt die Daten des Kunden (z.B. Adresse, Bankverbindung) zur Vertragsanbahnung,
zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehung sowie zur weiteren Pflege der
Kundenbeziehung.

§ 11 Mängelansprüche
Erfolgt für eine von dasHolthaus GmbH zu erbringende Leistung ein Abnahmeverfahren, ist dasHolthaus
GmbH verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, dass sie die in einer Einzelvereinbarung zur Abnahme
beschriebenen Anforderungen erfüllt. Geringfügige Abweichungen oder unerhebliche Mängel, die
die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind nicht abnahmehindernd und stellen keinen
Mangel im Sinne dieses Abschnitts dar. Ist die von dasHolthaus GmbH zu erbringende Leistung nach
Maßgabe des Absatzes 1 mangelhaft, kann der Kunde zunächst die Beseitigung des Mangels verlangen.
dasHolthaus GmbH ist berechtigt, statt der Beseitigung des Mangels ein neues Werk herzustellen.
Mängelbeseitigung bzw. Neuherstellung werden im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt. Die zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt dasHolthaus GmbH. Hat dasHolthaus GmbH mindestens
drei erfolglose Versuche zur Nachbesserung unternommen oder ist ein neu hergestelltes Werk
ebenfalls mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen, vom Vertrag zurücktreten
oder den Mangel im Rahmen der Selbstvornahme beseitigen und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Das Recht von dasHolthaus GmbH, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt. Mängelansprüche verjähren,
sofern einzelvertraglich keine abweichende Regelung vereinbart wird, in zwölf Monaten ab Abnahme.
Mängelansprüche sind insgesamt ausgeschlossen, wenn ein Abnahmeverfahren nicht vereinbart wurde.

§ 12 Haftung
dasHolthaus GmbH haftet für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von dasHolthaus GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei
Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für
die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
dasHolthaus GmbH darüber hinaus auch, soweit dasHolthaus GmbH einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
In diesem Fall ist der Ersatz des Schadens der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unter Berücksichtigung aller bekannten oder schuldhaft unbekannten Umständen voraussehbaren,
vertragstypischen Schaden. Gerät dasHolthaus GmbH in Verzug, ist der Ersatz des Verzögerungsschadens
bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung auf höchstens 5 (fünf) Prozent der Vergütung für
die in Verzug befindliche Leistung begrenzt. Von vorstehenden Beschränkungen unberührt bleibt die
Haftung von dasHolthaus GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
von dasHolthaus GmbH beruhen, sowie die Haftung aus der besonders zu vereinbarenden Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Der Kunde wird durch geeignete Vorsorgemaßnahmen
(z.B. Durchführung regelmäßiger Datensicherung) dem Eintritt und den Auswirkungen solcher Schäden
entgegenwirken, die bei dem Betrieb von Datenverarbeitungsgeräten einschließlich eines fehlerhaften
Betriebes oder Geräteausfalls auftreten können (Schadenminderungspflicht). Die Haftung von dasHolthaus
GmbH für Schäden und Nachteile, die durch derartige Vorsorgemaßnahmen abwendbar sind, ist
ausgeschlossen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für die in
Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben, Herstellerprospekten und sonstigen Druckschriften
gemachten Angaben. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel gemäß
Ziffer 11 dieses Vertrages besteht, nur zurücktreten, wenn dasHolthaus GmbH diese Pflichtverletzung
zu vertreten hat. Hat der Kunde dasHolthaus GmbH eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verstreicht
diese ergebnislos, hat der Kunde innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen zu erklären, ob er vom Vertrag
zurücktreten oder weiterhin Erfüllung verlangen will.

§ 13 Kündigung aus wichtigem Grund
Kunde und dasHolthaus GmbH können einen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• die andere Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft in der Weise nicht erfüllt, dass der
kündigenden Partei ihr Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann
• bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung eintritt
oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

§ 14 Höhere Gewalt
Krieg, unvermeidliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von
hoher Hand einschließlich solcher, die die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit
unwirtschaftlich machen, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei Lieferanten von dasHolthaus
GmbH, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung
zur Leistung. Solche Ereignisse berechtigen dasHolthaus GmbH, von dem Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz hat.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des auftragsbezogenen
Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
keinen Einfluss. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf
der vorherigen Zustimmung von dasHolthaus GmbH. Eine ohne diese Zustimmung vorgenommene Abtretung
oder Übertragung ist unwirksam. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung aus demselben Vertragsverhältnis
ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit
dasHolthaus GmbH beruht, nicht geltend machen. Soweit sich Kunde und dasHolthaus GmbH per E-Mail
verständigen, muss die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der
Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der
Nachricht enthalten. Eine E-Mail genügt dem Schriftlichkeitserfordernis für die gewöhnliche Vertragsabwicklung
nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes
zwischen den Parteien vereinbart ist. Kündigungserklärungen sowie Mängelanzeigen bedürfen grundsätzlich
der Schriftform. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Weinheim oder nach Wahl
von dasHolthaus GmbH der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Für die Vereinbarung gilt deutsches
Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Weinheim, den 02. Juli 2011